Forderungsanmeldung - warum?
Um den gesetzlich vorgegebenen Sinn und Zweck eines jeden Insolvenzverfahrens, die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger nach Verwertung des schuldnerischen Vermögens, zu erreichen, ist es notwendig, dass alle Gläubiger ihre Forderungen zur Aufnahme in die sog. Tabelle anmelden. Nur auf diese Weise ist auch die spätere Berücksichtigung im Rahmen der sog. Schlussverteilung möglich.
Forderungsanmeldung - wo?
Forderungsanmeldungen sind - wie aus dem entsprechenden, von dieser Seite herunterzuladenden Vordruck ersichtlich - ausschließlich beim Insolvenzverwalter
RA Dr. Christoph Junker / RA Dr. Hubertus Bartelheimer
Bautzner Straße 145a
01099 Dresden
nicht aber beim Insolvenzgericht anzumelden.
Forderungsanmeldung - wie?
Die Forderungsanmeldung muss so gefasst sein, dass es dem Insolvenzverwalter ohne Zuhilfenahme von Geschäftsunterlagen des betr. Schuldners möglich ist, die Berechtigung der angemeldeten Forderung abschließend zu überprüfen. Aus diesem Grunde ist es notwendig, den Grund der Forderung anzugeben, entsprechende Verträge, Rechnungen etc. beizufügen und die Forderung zu beziffern.
Bei der Anmeldung von Verzugszinsen ist zu beachten, dass diese nur bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, der dem sog. Eröffnungsbeschluss zu entnehmen ist, geltend gemacht werden können. Auch insoweit ist auf eine konkrete Bezifferung unter Angabe des Zinssatzes, des Zinszeitraumes sowie die Angabe eines errechneten Gesamtbetrages zu achten.
Die Verwendung des vorerwähnten Vordrucks ist nicht zwingend notwendig, solange die Forderungsanmeldung den hier aufgeführten Kriterien entspricht und schriftlich erfolgt.
Forderungsanmeldung - wann?
Forderungen sind innerhalb der dem sog. Eröffnungsbeschluss zu entnehmenden Anmeldefrist anzumelden.
Bei Versäumnis dieser Frist besteht die Möglichkeit einer sog. nachträglichen Forderungs-anmeldung, die auf Grund der dann nötigen zusätzlichen Prüfung aber kostenpflichtig ist.
Forderungsanmeldung - Prüfung / Ergebnis
Die Prüfung der angemeldeten Forderungen erfolgt in dem vom Insolvenzgericht im sog. Eröffnungsbeschluss festgesetzten Prüfungstermin. Am Ende dieses Termins wird das Ergebnis der Prüfung für jede Forderung einzeln in die sog. Insolvenztabelle eingetragen. Die Ergebnisse können lauten:
Festgestellt:
Die Feststellung zur Tabelle bedeutet, dass die betr. Forderung dem Grunde und der Höhe nach vom Verwalter anerkannt worden ist. Es erfolgt dann bei Abschluss des Verfahrens - ggf. - automatisch die - u.U. quotale - Befriedigung der betr. Forderung.
Vorläufig bestritten:
Forderungen, deren Prüfung noch nicht abgeschlossen werden konnte, werden vom Verwalter vorläufig bestritten. Der Grund für das vorläufige Bestreiten ist dem Auszug der Insolvenztabelle zu entnehmen, der dem betr. Gläubiger nach dem Prüfungstermin zugesandt wird. Nach Abschluss der Prüfung wird die Forderung dann entweder noch festgestellt oder sie bleibt endgültig bestritten.
Anerkannt für den Ausfall:
Das Anerkenntnis von Forderungen derjenigen Gläubiger, die im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung auf Grund spezieller Sicherungsrechte „abgesonderte” oder „ausgesonderte” Befriedigung beansprucht haben, erfolgt in der Regel „für den Ausfall”. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter zunächst das Ergebnis der Sicherheitenverwertung abwartet. Später wird dann die Differenz zwischen dem Verwertungserlös und der angemeldeten Forderung zur Tabelle anerkannt. Mit diesem Betrag sind die betr. Gläubiger im Rahmen der Verwertung ihrer Sicherheiten „ausgefallen”, wodurch sich die Bezeichnung erklärt. Für den Ausfall anerkannte Forderungen gelten - so denn bis zum Verfahrensabschluss keine Abrechnung/Einigung mit diesen Gläubigern erfolgt ist - im Schlusstermin als bestritten.